SG Dresden - Beschluß vom 11.09.2006
S 34 AS 1334/06 ER
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 S. 2 § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Nachzahlung bei einer Betriebskostenabrechnung, drohende Wohnungslosigkeit

SG Dresden, Beschluß vom 11.09.2006 - Aktenzeichen S 34 AS 1334/06 ER

DRsp Nr. 2007/20664

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Nachzahlung bei einer Betriebskostenabrechnung, drohende Wohnungslosigkeit

1. Gegenwärtiger Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II ist eine Nachzahlung bei einer Betriebskostenabrechnung nur im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch den Vermieter. Bei Zahlungsverzug des Leistungsempfängers handelt sich um Schulden iS von § 22 Abs. 5 SGB II. 2. Wohnungslosigkeit kann auch bestehen, wenn der Vermieter dazu berechtigt ist, jederzeit fristlos zu kündigen. Er muss noch keine Räumungsklage erhoben haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 S. 2 § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 ;