BSG - Urteil vom 20.12.2011
B 4 AS 9/11 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 471
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 6170/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Aufwendungen aus einer Betriebskostennachforderung

BSG, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 9/11 R

DRsp Nr. 2012/4381

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Aufwendungen aus einer Betriebskostennachforderung

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen aus einer Betriebskostennachforderung für eine im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht mehr bewohnte Wohnung als eine einmalige Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.