SG Berlin vom 31.10.2008
S 37 AS 29504/07
Normen:
SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Kosten für Wohnungswechsel

SG Berlin, vom 31.10.2008 - Aktenzeichen S 37 AS 29504/07

DRsp Nr. 2009/5002

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Kosten für Wohnungswechsel

1. Der Hilfebedürftige muss seine Wohnung nicht schon vor Auffinden einer neuen Wohnung kündigen, um die bei Einhaltung von Mietkündigungsfristen regelmäßig entstehenden Überschneidungszeiträume zu vermeiden oder sich auf solche Wohnungen bewerben, die wegen der schlechten Vermietbarkeit auch erst zum Ablauf der Kündigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden können. Dabei entspricht ein Überschneidungszeitraum von nur einem Monat einem kostenbewussten Verhalten. 2. Im Falle eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs sind unvermeidbare Wohnungsbeschaffungskosten auch ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;