SG Berlin vom 26.05.2008
S 159 AS 10603/08 ER
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 3 Abs. 3;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Mietschulden, drohende Wohnungslosigkeit, Angemessenheit der Unterkunft, Verstoß gegen die Selbsthilfepflicht

SG Berlin, vom 26.05.2008 - Aktenzeichen S 159 AS 10603/08 ER

DRsp Nr. 2009/5001

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Mietschulden, drohende Wohnungslosigkeit, Angemessenheit der Unterkunft, Verstoß gegen die Selbsthilfepflicht

1. Es ist nicht anzunehmen, dass Wohnungslosigkeit droht, wenn der Hilfebedürftige mit dem Vermieter wegen der Mietschulden eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft und vor Abtragung der Mietschuld eine Kautionssumme hinterlegt wurde. 2. Zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist eine Übernahme von Mietschulden grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Für einen Drei-Personen-Haushalt gilt eine Bruttowarmmiete von Euro 542,00 als angemessener Richtwert. Auch wenn nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB II bei neu in den Bezug von SGB-II-Leistungen Kommenden zunächst die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen sind, ist damit die Mietschuldenübernahme für eine unangemessene Wohnung nicht gerechtfertigt. 3. Wenn Ehefrau und Kind in eine offensichtlich kostenunangemessene Wohnung des Ehemannes nachziehen, wird gegen die Selbsthilfepflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II verstoßen, nach der vom Hilfebedürftigen verlangt wird, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 5;