BSG - Urteil vom 03.09.2020
B 14 AS 37/19 R
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 724/15
SG Berlin, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 11041/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAnforderungen an die Bestimmung eines lokalen Angemessenheitswerts der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch das Gericht unter Rückgriff auf einen Mietspiegel und an die Verfügbarkeit angemessener Wohnungen im VergleichsraumKeine Bestimmung der Angemessenheitswerte aufgrund von Mittelwerten - hier aus dem Berliner Mietspiegel

BSG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 37/19 R

DRsp Nr. 2021/1689

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Anforderungen an die Bestimmung eines lokalen Angemessenheitswerts der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch das Gericht unter Rückgriff auf einen Mietspiegel und an die Verfügbarkeit angemessener Wohnungen im Vergleichsraum Keine Bestimmung der Angemessenheitswerte aufgrund von Mittelwerten – hier aus dem Berliner Mietspiegel

Bestimmt ein Gericht selbst abstrakte Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, muss es sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu diesen Werten in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; WoGG § 12;

Gründe:

I

Umstritten sind für April 2011 die Bedarfe für Unterkunft der Höhe nach.