BSG - Urteil vom 07.12.2017
B 14 AS 6/17 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 125, 22
NZS 2018, 509
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 535/16
SG Berlin, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 7273/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAnforderungen an die Gewährung eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung beim Fehlen einer technischen Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs

BSG, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 6/17 R

DRsp Nr. 2018/5932

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Anforderungen an die Gewährung eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung beim Fehlen einer technischen Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs

Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt nicht den Nachweis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszähler voraus.

1. Seit der Neuregelung durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG gelten für die Anerkennung des Bedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung drei Bemessungsansätze: Erstens die Bemessung nach den Warmwasserpauschalen des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II, zweitens die Bedarfsbestimmung bei einer teils dezentralen und teils zentralen Warmwassererzeugung nach der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II und drittens die Anerkennung eines (sonst) abweichenden Bedarfs nach der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II, allgemeine Öffnungsklausel. 2. Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind.