LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2016
L 25 AS 535/16
Normen:
SGB II § 22; SGB II § 21 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 7273/12

Kosten der UnterkunftMehrbedarf für dezentrale WarmwassererzeugungBerücksichtigung eines höheren Bedarfs im Einzelfall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 535/16

DRsp Nr. 2016/14428

Kosten der Unterkunft Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung Berücksichtigung eines höheren Bedarfs im Einzelfall

1. Eine Berücksichtigung eines höheren Bedarfs kann im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieser Bedarf konkret mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann oder - soweit Leistungen für die Vergangenheit in Rede stehen - ermittelt worden ist. 2. Fehlt es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, hat es bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben. Insbesondere eine Schätzung des Mehrbedarfs sieht das Gesetz nicht vor, zumal es, da die Schätzungsgrundlagen des Vollbeweises bedürfen, hier auch bereits an einer ausreichenden, das heißt ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage fehlt. 3. Bedenken - auch verfassungsrechtlicher Art - gegen die Höhe der Pauschalen bestehen nicht; der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung durch Pauschalen abzugelten. 4. Die Bemessung der Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwands treten, darf sich nicht an einem atypischen Fall orientieren und muss "realitätsgerecht" erfolgen, damit die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken.