Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2019 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Februar bis September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Zuwendungen wie Erwerbseinkommen zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.
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