BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 14 AS 21/17 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 627
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 162/15
SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2392/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAngemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und HeizungErfordernis der Zusicherung zum Umzug eines unter 25-Jährigen durch den kommunalen Träger

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 21/17 R

DRsp Nr. 2018/8644

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Erfordernis der Zusicherung zum Umzug eines unter 25-Jährigen durch den kommunalen Träger

Die Zusicherung des kommunalen Trägers, nach einem Umzug eines volljährigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, ist nur bei einem Umzug in eine Unterkunft erforderlich, über die durch den Leistungsberechtigten vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe des Alg II des Klägers von August 2013 bis Januar 2014 nach einem Umzug.