BSG - Urteil vom 03.09.2020
B 14 AS 34/19 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 4; SGB II § 22b Abs. 1; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1 S. 2-3; WoGG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 131, 10
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 52/16
SG Bayreuth, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 768/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts im Hinblick auf die Repräsentativität einer Datenbasis von 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts

BSG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 34/19 R

DRsp Nr. 2021/1688

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts im Hinblick auf die Repräsentativität einer Datenbasis von 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts

Die generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept, für eine hinreichende Datenrepräsentativität müsse außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts zugrunde gelegt werden, lässt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht herleiten.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 4; SGB II § 22b Abs. 1; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1 S. 2-3; WoGG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist - nach einem Teilvergleich vor dem BSG - die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung für August 2013.