BSG - Urteil vom 09.08.2018
B 14 AS 20/17 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 8/15
SG Kiel, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 626/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Berücksichtigung von Ratenzahlungen aus einer Schadensersatzforderung wegen Unterschlagung als Einkommen

BSG, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 20/17 R

DRsp Nr. 2018/15963

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Berücksichtigung von Ratenzahlungen aus einer Schadensersatzforderung wegen Unterschlagung als Einkommen

Zahlungen zum Ausgleich eines Vermögensschadens sind grundsicherungsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren.

1. Einnahmen zum Ausgleich eines Vermögensschadens sind grundsicherungsrechtlich kein Einkommen. 2.Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte.3. Dabei ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses entscheidend, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie).

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar bis Juni 2013 ohne Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen wegen Unterschlagung als Einkommen.