LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2019
L 2 AS 1491/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 372/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Überwiegen der Indizien für ein Scheinmietverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 1491/18

DRsp Nr. 2020/253

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Überwiegen der Indizien für ein Scheinmietverhältnis

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117;

Gründe

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen vor, denn über die Klage ist erstinstanzlich durch Urteil entschieden worden, die dagegen gerichtete Berufung wird vom Senat einstimmig als unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweitinstanzlichen Verfahren für nicht erforderlich angesehen.