BSG - Urteil vom 12.09.2018
B 4 AS 33/17 R
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1; AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2019, 156
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1794/15
SG Braunschweig, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1857/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Übernahme der Kosten für die Passbeschaffung eines ausländischen Alg II-Beziehers als Zuschuss

BSG, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 33/17 R

DRsp Nr. 2018/18297

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Übernahme der Kosten für die Passbeschaffung eines ausländischen Alg II-Beziehers als Zuschuss

Die Kosten für die Beschaffung eines Passes sind auch für ausländische Arbeitslosengeld II-Bezieher vom Regelbedarf grundsätzlich umfasst.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1; AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe:

I

Umstritten ist die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses.