BSG - Urteil vom 28.11.2018
B 14 AS 47/17 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AufenthG § 28; AufenthG § 30;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 848/14
SG Frankfurt/Main, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 148/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Übernahme der Kosten für einen jährlichen Besuch der in China lebenden EhefrauBetreiben des Ehegattennachzugs nach dem AufenthG

BSG, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 47/17 R

DRsp Nr. 2019/9178

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Übernahme der Kosten für einen jährlichen Besuch der in China lebenden Ehefrau Betreiben des Ehegattennachzugs nach dem AufenthG

Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet begründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zum Besuch der ausländischen Ehegatten im Ausland.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AufenthG § 28; AufenthG § 30;

Gründe:

I

Umstritten sind Kosten zum Besuch der in China lebenden Ehefrau des Klägers.

Der Kläger - ein deutscher Staatsangehöriger - war in Singapur berufstätig und heiratete dort eine chinesische Staatsangehörige. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2007 bezieht er Alg II. Da er von seiner Ehefrau, die damals nach China gezogen sei, unfreiwillig getrennt lebe, weil ihrem Nachzug nach Deutschland aufenthaltsrechtliche Gründe entgegenständen, beantragte er 2011 beim beklagten Jobcenter Reisekosten zum Besuch der Ehefrau von etwa 950 Euro jährlich und die Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Reisekosten ab (Bescheid vom 14.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2012).