Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Umstritten sind Kosten zum Besuch der in China lebenden Ehefrau des Klägers.
Der Kläger - ein deutscher Staatsangehöriger - war in Singapur berufstätig und heiratete dort eine chinesische Staatsangehörige. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2007 bezieht er Alg II. Da er von seiner Ehefrau, die damals nach China gezogen sei, unfreiwillig getrennt lebe, weil ihrem Nachzug nach Deutschland aufenthaltsrechtliche Gründe entgegenständen, beantragte er 2011 beim beklagten Jobcenter Reisekosten zum Besuch der Ehefrau von etwa 950 Euro jährlich und die Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Reisekosten ab (Bescheid vom 14.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2012).
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