LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2019 L 7 AS 922/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 19 Abs. 2; SGB II § 19 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 3 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 3 Abs. 3; DVAsyl § 21; DVAsyl § 22; DVAsyl § 24 Abs. 1 S. 1; DVAsyl § 26 Abs. 2 S. 1; DVAsyl § 27;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4609/17
Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und Heizung bei behördlich zur Verfügung gestellten FlüchtlingsunterkünftenAnforderungen an die zeitliche Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nach Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 922/18
DRsp Nr. 2020/829
Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und Heizung bei behördlich zur Verfügung gestellten FlüchtlingsunterkünftenAnforderungen an die zeitliche Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nach Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG
Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt, dass diese während der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und ggfs. auch darüber hinaus einen Anspruch auf Abdeckung des notwendigen Unterkunftsbedarfs als Sachleistung haben und ihnen eine Unterkunft durch den zuständigen Kostenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Wandelt sich nach Anerkennung als Flüchtling und damit Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG der Sachleistungsanspruch nach § 3AsylbLG in einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II um, ändert dies an der zeitlichen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nichts.
Tenor
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