BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 14 AS 22/17 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 150/15
SG Aurich, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 704/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungMinderung nach einer Heizkostenrückzahlung

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 22/17 R

DRsp Nr. 2018/12393

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Minderung nach einer Heizkostenrückzahlung

1. Durch § 22 Abs. 3 SGB II a.F .soll vermieden werden, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen, weil davon nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II zunächst der Bund profitieren würde, obwohl die überzahlten Beträge regelmäßig von den Kommunen aufgebracht worden sind. 2. Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben sind damit ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt.3. Deshalb ist bei der Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben nicht danach zu differenzieren, in welcher Höhe im Abrechnungszeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter als Bedarfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.