BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 14 AS 14/17 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FuR 2018, 671
NZS 2018, 786
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 224/16
SG Stade, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 272/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind mit einer Bedarfsdeckung aus eigenem Einkommen

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 14/17 R

DRsp Nr. 2018/11930

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind mit einer Bedarfsdeckung aus eigenem Einkommen

Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist auch bei Alleinerziehenden, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, allein auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

1. Bei einem alleinerziehenden Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind zusammen lebt, das seinen eigenen Bedarf decken kann, ist für die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft von einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt bzw. einer "Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft" auszugehen. 2. Auf eine Haushaltsgemeinschaft kann insoweit nicht abgestellt werden, weil eine solche von Verwandten nur in § 9 Abs. 5 SGB II geregelt wird.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2017 und des Sozialgerichts Stade vom 24. Juni 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 23. Mai 2012 verurteilt, der Klägerin für Juni 2012 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung 252,50 Euro zu zahlen.