BSG - Urteil vom 25.10.2017
B 14 AS 4/17 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 284
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 92/15
SG Oldenburg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1439/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIÜbernahme der Reparaturkosten einer Brille als Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

BSG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 4/17 R

DRsp Nr. 2018/3245

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Übernahme der Reparaturkosten einer Brille als Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

Kosten für die Reparatur einer Brille sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern begründen einen Sonderbedarf in der Variante der Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen.

1. Kosten für die Reparatur einer Brille sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst, sondern vom Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB II. 2. Wegen der Seltenheit solcher Sonderbedarfe wie Reparaturkosten für eine Brille wäre eine Berücksichtigung im Regelbedarf nicht sachgerecht. 3. Sie würde vielmehr zu Verzerrungen führen, weil der regelbedarfsrelevante Betrag so niedrig wäre, dass er realistisch kaum messbar wäre und den tatsächlichen Bedarf nicht abbilden würde.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2;

Gründe:

I

Umstritten ist die Übernahme von Kosten für eine Brillenreparatur.