LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.12.2016
L 13 AS 92/15
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1439/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung der Reparaturkosten einer Brille als Sonderbedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 92/15

DRsp Nr. 2017/1304

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung der Reparaturkosten einer Brille als Sonderbedarf

Reparaturkosten einer Brille können einen Sonderbedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II darstellen.

1. Reparaturkosten für Brillen stellen typischerweise keinen laufenden Bedarf dar. 2. Da § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II nur Reparaturen, nicht aber Anschaffungen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen nennt, besteht in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - Einigkeit, dass für die Anschaffung einer Brille keine gesonderten Leistungen nach dieser Bestimmung erbracht werden können. 3. Ungeklärt ist dagegen bislang die Rechtsfrage, ob derartige Leistungen für die Reparatur einer Brille in Betracht kommen. 4. Schon der Wortlaut des jetzigen § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB II, der gesonderte Leistungen bei Bedarfen für "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" vorsieht und damit gleichlautende Begrifflichkeiten verwendet, spricht dafür, dass auch die Kosten für die Brillenreparaturen unter diese Norm fallen. 5. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 und Satz 2 SGB II sind daher so auszulegen, dass sie Kosten für Brillenreparaturen erfassen, zumal ein etwaiger anderslautender gesetzgeberischer Wille im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.