Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit sind Meldeversäumnisse, damit begründete Minderungen sowie die Höhe des zu zahlenden Alg II von August bis Oktober 2015.
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