Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Umstritten ist die Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens in 2012.
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