LSG Hessen - Urteil vom 15.11.2019
L 7 AL 70/18
Normen:
SGB III § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 307/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld in der ArbeitslosenversicherungZuständigkeit der DRV Bund für die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen L 7 AL 70/18

DRsp Nr. 2019/17039

Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Arbeitslosenversicherung Zuständigkeit der DRV Bund für die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist allein die DRV Bund für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB III zuständig.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über den 31. Oktober 2015 hinaus.

Die Klägerin war nach Absolvierung ihres Studiums der Humanmedizin seit 1. Mai 2006 als Ärztin in verschiedenen Kliniken tätig, zuletzt seit 1. Januar 2013 im Kreiskrankenhaus C-Stadt. In der Zeit vom 14. Januar 2014 bis 2. Juni 2015 bezog sie Krankengeld (vgl. Bl. 8, 10, 14 der Verwaltungsakte).