I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über den 31. Oktober 2015 hinaus.
Die Klägerin war nach Absolvierung ihres Studiums der Humanmedizin seit 1. Mai 2006 als Ärztin in verschiedenen Kliniken tätig, zuletzt seit 1. Januar 2013 im Kreiskrankenhaus C-Stadt. In der Zeit vom 14. Januar 2014 bis 2. Juni 2015 bezog sie Krankengeld (vgl. Bl. 8, 10, 14 der Verwaltungsakte).
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