SG Stuttgart - Urteil vom 06.10.2005
S 21 AL 3006/04
Normen:
KSchG § 2 ; SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend, Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei Änderungskündigung

SG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen S 21 AL 3006/04

DRsp Nr. 2008/9404

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend, Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei Änderungskündigung

Erst an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer verbindlich erklärt, die geänderten Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG anzunehmen, spätestens aber mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, liegt bei einer Änderungskündigung die Kenntnis des Beendigungszeitpunkts iS von § 37b S. 1 SGB III vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSchG § 2 ; SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 ;