BSG - Urteil vom 24.06.2020
B 11 AL 3/19 R
Normen:
SGB III § 137; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2021, 548
NZS 2020, 999
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 68/18 B
LSG Bayern, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 202/15
SG München, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 1054/13

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an eine Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne bei langfristig erkrankten bzw. leistungsgeminderten tatsächlich nicht beschäftigten Arbeitnehmern

BSG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 3/19 R

DRsp Nr. 2020/14919

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an eine Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne bei langfristig erkrankten bzw. leistungsgeminderten tatsächlich nicht beschäftigten Arbeitnehmern

Die lange Dauer des Krankengeldbezugs, längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Arbeitslosmeldung, Rentenantragstellung und fehlende betriebliche Einsatzmöglichkeiten können für eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sprechen. Arbeits- und Eingliederungsversuche deuten hingegen auf einen Fortbestand über die Dauer der faktischen Beschäftigungslosigkeit hinaus hin.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 137; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Alg über den 8.10.2013 hinaus.