Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Streitig ist ein Anspruch auf Alg vom 1.5. bis 20.10.2013.
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