Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist höheres Alg vom 17.9.2014 bis 16.12.2015.
Der 1964 geborene Kläger war vom 12.11.2007 bis 11.11.2009 als Aushilfe beschäftigt und bezog anschließend vom 12.11.2009 bis 28.2.2010 Alg. Vom 1.3.2010 bis Januar 2012 war er als Redakteur einer Internet-Zeitung selbstständig tätig und bis zum 31.12.2010 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.
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