BSG - Urteil vom 12.09.2019
B 11 AL 20/18 R
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 150 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2020, 778
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 1019/17
SG Freiburg, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 3259/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldBeurteilung der Beschäftigungslosigkeit erkrankter bzw. leistungsgeminderter und tatsächlich nicht beschäftigter Arbeitnehmer nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im EinzelfallUnbeachtlichkeit von Erklärungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers als leere Hülse

BSG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 20/18 R

DRsp Nr. 2019/17559

Anspruch auf Arbeitslosengeld Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit erkrankter bzw. leistungsgeminderter und tatsächlich nicht beschäftigter Arbeitnehmer nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall Unbeachtlichkeit von Erklärungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers als "leere Hülse"

Erklärungen des Arbeitgebers zu seiner weiterhin bestehenden Verfügungsbefugnis und seinem Verfügungswillen sowie des Arbeitnehmers zu einer fortbestehenden Dienstbereitschaft können als "leere Hülse" unbeachtlich sein, wenn sie nicht mit den notwendig aufzuklärenden tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 150 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Alg vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.