BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 11 AL 2/17 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 25
NZA-RR 2019, 42
NZS 2019, 219
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 199/15
SG Dresden, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 142/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit bei ArbeitsablehnungKeine mehrfache Sanktionierung eines einzigen versicherungswidrigen Verhaltens bei mehreren Beschäftigungsangeboten in einem engen zeitlichen Zusammenhang

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R

DRsp Nr. 2018/13760

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung Keine mehrfache Sanktionierung eines einzigen versicherungswidrigen Verhaltens bei mehreren Beschäftigungsangeboten in einem engen zeitlichen Zusammenhang

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet werden, ist in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, der bei Nichtbewerbung nur eine Sperrzeit rechtfertigt.

1. Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung setzt u.a. ein hinreichend benanntes, zumutbares Beschäftigungsangebot voraus, versehen mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung.2. Erfolgen mehrere Beschäftigungsangebote in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen.3. Die unterbliebene Reaktion auf diese Beschäftigungsangebote stellt sich als eine einheitliche Verhaltensweise dar und deshalb kann auch nur eine Sperrzeit verwirklicht werden, wenn dieses Verhalten als versicherungswidrig zu beurteilen ist. 4. Eine Mehrfachsanktion ist dann nicht möglich.