BSG - Urteil vom 13.03.2018
B 11 AL 12/17 R
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; SGB III § 38 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 170
NZA 2018, 1466
NZS 2018, 658
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 26/15
SG Koblenz, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 101/13

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit

BSG, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 12/17 R

DRsp Nr. 2018/8229

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit

Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht bereits mit dem Versäumnis dieser Obliegenheit, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

1. Die verspätete Arbeitsuchendmeldung ist die Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit und rechtfertigt die Verhängung einer Sperrzeit. 2. Entscheidend ist nicht der Eintritt von Arbeitslosigkeit, sondern das dem Erfolgseintritt vorgelagerte schuldhafte Fehlverhalten.3. Voraussetzung ist insoweit eine dem Versicherten subjektiv vorwerfbare Obliegenheitsverletzung.4. Der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ist maßgebend für den Beginn einer Sperrzeit.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; SGB III § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren noch Alg für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 7.1.2013. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat.