BSG - Urteil vom 30.08.2018
B 11 AL 2/18 R
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 175
NZA-RR 2019, 232
NZS 2019, 117
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 62/16
SG Hannover, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 470/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritts einer Sperrzeit bei verspäteter ArbeitsuchendmeldungAnforderungen an die Feststellung einer fahrlässigen Unkenntnis der Obliegenheit zur frühzeitigen ArbeitsuchendmeldungVerfassungsmäßigkeit der Sanktion

BSG, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 2/18 R

DRsp Nr. 2018/18746

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung Anforderungen an die Feststellung einer fahrlässigen Unkenntnis der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung Verfassungsmäßigkeit der Sanktion

1. Eine unzutreffende Bewertung von Meldeobliegenheiten schließt ein Verschulden im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit nicht aus. 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sperrzeitregelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014. Streitig ist, ob der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat.