Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Alg vom 1.6.2017 bis 23.8.2017 im Wege des Überprüfungsverfahrens.
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