LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2020
L 8 AL 3052/19
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 2 -3; SGB III § 138 Abs. 4; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 -3; SGB III § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3727/17

Anspruch auf ArbeitslosengeldLeistungsfortzahlung im Krankheitsfall bei genehmigter Ortsabwesenheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 8 AL 3052/19

DRsp Nr. 2020/11636

Anspruch auf Arbeitslosengeld Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall bei genehmigter Ortsabwesenheit

Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die Leistungsfortzahlung ist in diesem Fall auch nicht auf den Zeitraum der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.03.2018 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 2 -3; SGB III § 138 Abs. 4; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 -3; SGB III § 146 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen einer Erkrankung während einer genehmigten Ortsabwesenheit in Polen.