Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.03.2018 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen einer Erkrankung während einer genehmigten Ortsabwesenheit in Polen.
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