LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2020
L 2 AL 29/19
Normen:
SGB III § 138 Abs. 3 S. 1; SGB III § 141 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 496/17

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit eines AufhebungsbescheidesAnforderungen an das Bestimmtheitserfordernis im Hinblick auf einen nicht ausdrücklich bezeichneten ÄnderungsbewilligungsbescheidKein Vertrauensschutz bei grober Fahrlässigkeit durch Unterlassen der Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 29/19

DRsp Nr. 2020/17530

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis im Hinblick auf einen nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheid Kein Vertrauensschutz bei grober Fahrlässigkeit durch Unterlassen der Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme

Das Bestimmtheitserfordernis wird nicht verletzt, wenn die Behörde – hier einen Änderungsbescheid - nicht benannt hat und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Bescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen für den Empfänger unzweideutig ergibt, dass auch der nicht ausdrücklich bezeichnete Bescheid vom Verwaltungsakt erfasst sein sollte.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu 17 Prozent. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 3 S. 1; SGB III § 141 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld.