BSG - Urteil vom 12.09.2017
B 11 AL 25/16 R
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB VI § 236b;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 298
EzA-SD 2017, 6
NZA 2017, 6
NZA 2018, 641
NZS 2017, 8
NZS 2018, 533
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 1777/16
SG Ulm, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 137/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldRuhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen ArbeitsaufgabeVorliegen eines wichtigen Grundes für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Altersteilzeitvertrag bei einem geplanten nahtlosen Wechsel in die Altersrente und nachträglicher Änderung der Rechtslage

BSG, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R

DRsp Nr. 2017/17709

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Altersteilzeitvertrag bei einem geplanten nahtlosen Wechsel in die Altersrente und nachträglicher Änderung der Rechtslage

Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, der einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe entgegensteht, entfällt nicht dadurch, dass entgegen der ursprünglichen, anhand objektiver Anhaltspunkte prognostisch belegten Absicht unmittelbar nach der Altersteilzeit keine Altersrente, sondern zunächst Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. 2. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.