LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2016
L 8 AL 1777/16
Normen:
AltTZG § 4; AltTZG § 5 Abs. 3 S. 1; SGB III § 159 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 137/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit wegen ArbeitsaufgabeWichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 8 AL 1777/16

DRsp Nr. 2016/17177

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen

Maßgebende Tatsache für die Prüfung einer besonderen Härte bei Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen kann auch die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung zur abschlagsfreien Rente für langjährig Versicherte sein, die entgegen früheren Rentennovellen keine Übergangsregelung für Personen mit Altersteilzeitvereinbarung enthält, wenn diese Neuregelung den Versicherten von seiner ursprünglichen Absicht, nach der Altersteilzeit direkt Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, hat Abstand nehmen lassen. In die Prüfung sind die individuellen Umstände der gebotenen Einzelfallprüfung einzustellen. Wird infolge der genannten Gesetzeslage an der ursprünglichen Absicht, unmittelbar nach Ende des Altersteilarbeitsverhältnisses in Rente zu gehen, nicht mehr festgehalten, entfällt ein gegebenenfalls vorher für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehender wichtiger Grund.

1. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen.