LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2006
L 13 AL 941/06
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; EGFreizügAbk CHE; EWGV 1408/71; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 9 AL 2554/04 - 20.01.2006,

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung einer schweizerischen Altersvorsorge, besondere Härte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen L 13 AL 941/06

DRsp Nr. 2007/19818

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung einer schweizerischen Altersvorsorge, besondere Härte

1. Verwertbares Vermögen nach § 1 AlhiV 2002 ist auch Kapital aus Pensionskassenbeiträgen im Rahmen der schweizerischen Pflichtversicherung zur beruflichen Altersvorsorge, welches nach Beendigung der Beschäftigung in der Schweiz als sogenannte Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto gezahlt wurde und über welches der deutsche Grenzgänger nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz durch Barauszahlung frei verfügen konnte. Es kann auch unter verfassungskonformer Auslegung nicht dem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 gleichgestellt werden. 2. Auf den Tag der Beantragung von Arbeitslosenhilfe wirkt eine spätere Änderung der Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der Schweiz in eine erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres auszahlbare Freizügigkeitspolice nicht zurück. In analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist jedoch aufgrund des Fehlens einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 in der Zeit vor dem 1.1.2005 unter Verzicht auf die vertragliche Vereinbarung des Ausschlusses der vorzeitigen Verwertung ein zusätzlicher Freibetrag für das der Altersvorsorge dienende Vermögen einzuräumen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

(2002) § Abs. § Abs. S. 1 § Abs. Nr. ;