Anspruch auf Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI für Zeiten als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr
SG Dresden, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen S 14 RA 1637/02
DRsp Nr. 2008/9192
Anspruch auf Auffüllbetrag nach § 315aSGB VI für Zeiten als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr
Nur solange die Anspruchsvoraussetzungen für die übergeleitete Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben sind, wird der Auffüllbetrag nach § 315aSGB VI geleistet. Kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315aSGB VI besteht für Zeiten des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]