OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2017
3 LB 10/16
Normen:
SGB VI § 159;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4/11

Anspruch auf Aufhebung eines geänderten Bescheides bzgl. der Höhe der festgesetzen Säumniszuschläge wegen verspäteter Beitragszahlungen an das Rechtsanwaltsversorgungswerk; Grundsätze zur Beurteilung der Fälligkeit von ausstehenden Beiträgen nach den Satzungsregelungen des Versorgungswerks

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 3 LB 10/16

DRsp Nr. 2018/5492

Anspruch auf Aufhebung eines geänderten Bescheides bzgl. der Höhe der festgesetzen Säumniszuschläge wegen verspäteter Beitragszahlungen an das Rechtsanwaltsversorgungswerk; Grundsätze zur Beurteilung der Fälligkeit von ausstehenden Beiträgen nach den Satzungsregelungen des Versorgungswerks

1. Zwar enthält das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz SH keine Bestimmung, dass die Versorgungsabgabe durch Bescheid festzusetzen ist. Das Gesetz wie auch die Satzung RVSH lassen vielmehr die wirksame Entrichtung von Versorgungsabgaben ohne vorherige Festsetzung durch förmlichen Bescheid zu. Die Vorschriften lassen aber die Möglichkeit offen, säumige Beitragsschuldner durch Leistungsbescheid heranzuziehen, was auch ständige Praxis ist.2. Unter Fälligkeit im Rechtssinne versteht man den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann. Das setzt bei einer Geldleistung voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 geändert:

Der Bescheid vom 12. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein über den Betrag in Höhe von 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.