LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2019
L 7 AS 967/19 B ER
Normen:
SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 13; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 339/19

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen RechtsanwaltKeine Berücksichtigung einer Praktikantenvergütung bei den notwendigen Betriebsausgaben bei gesetzlich nicht vorgesehener Vergütungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 967/19 B ER

DRsp Nr. 2019/12754

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen Rechtsanwalt Keine Berücksichtigung einer Praktikantenvergütung bei den notwendigen Betriebsausgaben bei gesetzlich nicht vorgesehener Vergütungspflicht

Hinsichtlich einer Praktikantenvergütung liegen keine notwendigen Betriebsausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V vor, wenn gesetzlich keine Vergütungspflicht für das Praktikum vorgesehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.05.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 13; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der am 00.00.1970 geborene, erwerbsfähige Antragsteller ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt. Er lebt alleinstehend in einer 93 m² großen Wohnung in der I-Straße 00, N, für die eine monatliche Miete von 817,86 EUR zu zahlen ist. Die Wohnung wird vom Antragsteller teilweise als Rechtsanwaltsbüro benutzt. Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 - mit Unterbrechungen - Leistungen nach dem SGB II.