Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.05.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 00.00.1970 geborene, erwerbsfähige Antragsteller ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt. Er lebt alleinstehend in einer 93 m² großen Wohnung in der I-Straße 00, N, für die eine monatliche Miete von 817,86 EUR zu zahlen ist. Die Wohnung wird vom Antragsteller teilweise als Rechtsanwaltsbüro benutzt. Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 - mit Unterbrechungen - Leistungen nach dem SGB II.
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