BSG - Urteil vom 12.09.2018
B 4 AS 39/17 R
Normen:
SGB II (i.d.F.v. 26.07.2016) § 41a Abs. 3; SGB II (i.d.F.v. 26.07.2016) § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 80 Abs. 2; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 294
NZS 2019, 275
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 6737/17

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAbschließende Entscheidung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach vorläufig bewilligten LeistungenGeltung von § 41a Abs. 3 SGB II nur für vor dem 1.8.2016 noch nicht beendete Bewilligungszeiträume

BSG, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 39/17 R

DRsp Nr. 2018/18538

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Abschließende Entscheidung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach vorläufig bewilligten Leistungen Geltung von § 41a Abs. 3 SGB II nur für vor dem 1.8.2016 noch nicht beendete Bewilligungszeiträume

1. Auf zuvor beendete Bewilligungszeiträume findet die am 1.8.2016 in Kraft getretene Regelung zur abschließenden Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anwendung. 2. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Dezember 2014 bis August 2016 erneut abschließend zu entscheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II (i.d.F.v. 26.07.2016) § 41a Abs. 3; SGB II (i.d.F.v. 26.07.2016) § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 80 Abs. 2; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I