Anspruch auf Ausbildungsgeld, Anwendung der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG
SG Dresden, vom 06.11.2008 - Aktenzeichen S 35 AL 1392/06
DRsp Nr. 2009/5021
Anspruch auf Ausbildungsgeld, Anwendung der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6BAföG
Auch bei der Berechnung des Ausbildungsgeldes nach den §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 102 Abs. 1 Nr. 1, 103 Satz 1 Nr. 2, 104SGB III ist die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6BAföG anzuwenden. Die Anwendung ist auch nicht durch § 108 Abs. 2 Nr. 2SGB III ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]