OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2021
4 U 3/18
Normen:
BGB § 242; UrhG § 32; UrhG § 32a;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 562
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 411/16

Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von FotosAngemessenheit einer vereinbarten VergütungHeranziehung eines Tarifvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 3/18

DRsp Nr. 2021/10131

Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von Fotos Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung Heranziehung eines Tarifvertrages

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

a)

welche Fotos des Klägers (unter Nennung der jeweiligen Mediennummer) sie seit Abschluss der Vereinbarung vom 28.11./04.12.2009 im Zeitraum bis zum 31.12.2015 und zwischen dem 01.02.2016 und dem 30.11.2016 und ab dem 01.01.2017 zum Zweck der On- und Offline-Nutzung an Zeitungen der G Mediengruppe (vormals X Mediengruppe) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart; in Bezug auf die Weitergabe von Fotos zum Zwecke der Offlinenutzung ist dabei auch die Auflagenhöhe mitzuteilen.

b)

welche konkret - unter Angabe des vollständigen Namens und der (Geschäftsadresse) - zu bezeichnenden, in der Anlage B3 (Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Abnehmer der Beklagten Fotos des Klägers im Einzelbezug erworben haben.

c)