BSG - Beschluss vom 14.05.2020
B 14 AS 83/19 B
Normen:
SGB III § 45; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1377/14
SG Chemnitz, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1326/13

Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung aus einem AVGSGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 83/19 B

DRsp Nr. 2020/10139

Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung aus einem AVGS Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. November 2018 - L 3 AS 1377/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.