BAG - Urteil vom 21.08.2013
5 AZR 872/12
Normen:
BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 44
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 21/12
ArbG Hamburg, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 348/11

Anspruch auf Auszahlung des Arbeitszeitkontoguthabens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 872/12

DRsp Nr. 2013/22300

Anspruch auf Auszahlung des Arbeitszeitkontoguthabens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Anspruch auf Vergütung des Arbeitszeitkontoguthabens nicht mehr möglich.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2012 - H 6 Sa 21/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über weitere Vergütung.

Der Kläger war von Juli 2007 bis Januar 2011 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde als Feuerwehrmann bei der A GmbH eingesetzt.

Der Stundenlohn des Klägers betrug 19,82 Euro brutto. In einer Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung bestimmter tarifvertraglich für die Entleiherin geregelter Arbeitsbedingungen. Zwischen der IG Metall (Bezirk Küste) und einer Reihe von Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie wurde für den Entleiherbetrieb ein Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern geschlossen.