LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2020
L 32 AS 505/20 B PKH
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 279
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 7780/19

Anspruch auf Auszahlung von bewilligten LeistungenVersagung von PKH wegen Mutwilligkeit einer RechtsverfolgungHauptsacheverfahren neben einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 505/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/8120

Anspruch auf Auszahlung von bewilligten Leistungen Versagung von PKH wegen Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung Hauptsacheverfahren neben einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Es ist mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu betreiben, wenn das Begehren eilbedürftig und damit die Klage nicht der zu dieser Zeit gebotene Rechtsbehelf ist, und solange die Chance besteht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Anspruch nicht nur vorläufig, sondern auch endgültig durchzusetzen.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen haben vom Beklagten Auszahlung der ihnen bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 begehrt.

Die im August 1975 geborene Klägerin zu 1 und die im März 2011 geborene Klägerin zu 2, deren Tochter, sind estnische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 war vom 9. Oktober 2017 bis 30. November 2017 und vom 2. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 beschäftigt.