LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2020
L 9 R 2160/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5; ArchG RP § 1 Abs. 1; ArchG RP § 1 Abs. 5; ArchG RP § 5 Abs. 1 S. 1; ArchG RP § 7 Abs. 1 Nr. 3; ArchG RP § 7 Abs. 3; ArchG RP § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 361
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3410/18

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerErforderlichkeit der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit unabhängig vom Wohnort des Beschäftigten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen L 9 R 2160/19

DRsp Nr. 2021/2294

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Erforderlichkeit der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit unabhängig vom Wohnort des Beschäftigten

Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist ausschließlich die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit unabhängig vom Wohnort des Beschäftigten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 3 auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5; ArchG RP § 1 Abs. 1; ArchG RP § 1 Abs. 5; ArchG RP § 5 Abs. 1 S. 1; ArchG RP § 7 Abs. 1 Nr. 3; ArchG RP § 7 Abs. 3; ArchG RP § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für dessen Tätigkeit als Teamleiter Facility Management bei der A. B. GmbH (A.) in C ...