Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse als versicherungspflichtige Angestellte.
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