SG Stade - Urteil vom 20.04.2006
S 6 AL 336/03
Normen:
SGB III § 121 Abs. 4 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 64 Abs. 1 S. 2 ;

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle in angemessener Zeit

SG Stade, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen S 6 AL 336/03

DRsp Nr. 2007/21084

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle in angemessener Zeit

1. Höchstgrenze für die Frage der Angemessenheit im Sinne von § 64 Abs 1 S. 1 SGB III ist ein zeitlicher Aufwand von bis zu 2,5 Stunden Hin- und Rückweg, bei täglicher Arbeitszeit unter 6 Stunden eine Pendelzeit von bis zu insgesamt 2 Stunden. 2. Wenn der Auszubildende aus den gesetzlich nicht gerechtfertigten Gründen des § 64 Abs. 1 S. 2 SGB III von der Möglichkeit, bei den Eltern zu wohnen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, wird ungeachtet der tatsächlichen Wohnverhältnisse die fiktive Wohnung bei den Eltern unterstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 121 Abs. 4 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 64 Abs. 1 S. 2 ;