Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem
Bei der 1968 geborenen Klägerin ist als Schädigungsfolge von Vergewaltigungen zwischen Oktober 1973 und Oktober 1974 eine seelische Gesundheitsstörung durch persönlichkeitsgestörten-posttraumatischen Prozess mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten festgestellt.
Mit Urteil vom 24.2.2022 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|