BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 9 V 10/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 27/21
SG Stade, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 VE 11/20

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem OEGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 9 V 10/22 B

DRsp Nr. 2022/13492

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Bei der 1968 geborenen Klägerin ist als Schädigungsfolge von Vergewaltigungen zwischen Oktober 1973 und Oktober 1974 eine seelische Gesundheitsstörung durch persönlichkeitsgestörten-posttraumatischen Prozess mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten festgestellt.

Mit Urteil vom 24.2.2022 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf BSchA verneint. Die Klägerin sei vor dem 15.5.1976 geschädigt worden, weshalb ihr Beschädigtenversorgung im Rahmen der Härtefallregelung des § 10a OEG bewilligt worden sei. § 10a Abs 5 OEG schließe den geltend gemachten Anspruch auf BSchA ausdrücklich aus. Mit der Härteregelung solle nur der notwendige Lebensunterhalt abgegolten werden.