Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Die Klägerin verlangt Berufsschadensausgleich (BSA) bereits ab einem früheren Zeitpunkt als Teil der ihr wegen eines sexuellen Missbrauchs zuerkannten Versorgungsleistungen.
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