BSG - Beschluss vom 04.07.2018
B 9 V 68/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 14/15
SG Darmstadt, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 12/13

Anspruch auf BerufsschadensausgleichDarlegung einer RechtsprechungsdivergenzBehauptung eines konkludent aufgestellten Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 9 V 68/17 B

DRsp Nr. 2018/12101

Anspruch auf Berufsschadensausgleich Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz Behauptung eines konkludent aufgestellten Rechtssatzes

1. Zur Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu getroffen werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.2. Zur Behauptung eines konkludent, d.h. verdeckt aufgestellten Rechtssatzes, muss dargelegt werden, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin verlangt Berufsschadensausgleich (BSA) bereits ab einem früheren Zeitpunkt als Teil der ihr wegen eines sexuellen Missbrauchs zuerkannten Versorgungsleistungen.